Erklärung der Rechtsanwälte vom 13.04.1999 linie.gif (74 bytes)

Das Recht auf ein faires Verfahren dient in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz aller Menschen gegen Unrecht. Das Prinzip des fairen Verfahrens ist das grundlegendste aller Prinzipien des Strafprozeßrechtes. Bisher sind die Voraussetzungen zur Wahrnehmung dieses Grundrechtes in dem historisch und politisch bedeutsamen Prozeß gegen unseren Mandanten Öcalan nicht geschaffen worden.

A) Die totale Isolierung unseres Mandanten von der Außenwelt wird in voller Härte fortgeführt. Noch immer wird ihm das Recht auf Information durch Tageszeitungen, Radio und legale Publikationen verweigert.

Gespräche mit unserem Mandanten finden zweimal wöchentlich unter der Beobachtung von 3 bis 6 Beamten direkt hinter und neben uns statt und sind jeweils auf eine Stunde beschränkt. Vermutlich werden unsere Gespräche auch auf Band aufgezeichnet.

B) Entsprechend den gesetzeswidrigen Anweisungen der Organe des Krisenstabes beim Ministerpräsidium dürfen die AnwältInnen nicht einmal die Prozeßakten in den Gesprächsraum mit sich nehmen. Angesichts der besorgniserregenden Tatsache, daß das Recht auf Verteidigung faktisch außer Kraft gesetzt worden ist, halten wir es für nötig, folgende Sachverhalte der Öffentlichkeit mitzuteilen:

1- Zur Ausübung des Verteidigungsrechte ohne Repressionen irgendeiner Art und zur Sicherstellung der Bedingungen eines fairen Verfahrens und gemäß den vorläufigen Maßnahmen, die nach Verfahrensregel 39/I des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes (EuGHMR) verhängt wurden, unter Einbeziehung der Tatsache, daß [seitens des EuGHMR, d.Ü.] von der Regierung bis zum 8. April eine Antwort eingefordert wurde, ist durch die Strafverteidiger unter dem Datum 09.04.1999 in einem zweiseitigen Schriftsatz mit Dokumenten im Anhang, anhand derer dem EuGHMR die bisherige Behinderung der Verteidigung aufgezeigt wird, vor dem Hintergrund des anstehenden Verfahrensbeginnes der EuGHMR aufgefordert worden, gemäß Verfahrensregel 39/II von der Regierung erneut Auskunft einzufordern und auf der Insel Imrali vorort Beobachtungen anzustellen.

Am 23.03-1999 hat der Mandant Öcalan die AnwältInnen aus der Türkei auch auf dem Gebiet des internationalen Rechts bevollmächtigt. Gemeinsam mit ausländischen AnwältInnen wird die Verteidigung [im Menschenrechsverfahren vor dem EuGHMR, d.Ü.] in der Verantwortung der AnwältInnen aus der Türkei liegen.

2) Als StrafverteidigerInnen haben wir mit dreiseitigem Schriftsatz mit Anhang an das Ministerpräsidium die Aufhebung der Behinderungen des Verteidigungrecht beantragt, die durch die Maßnahmen des Krisenstabes verursacht werden.

In diesem Antrag wurde auch ausgeführt, daß der Krisenstab über keinerlei rechtliche Grundlage verfügt. Weíters wurden sowohl die rechtswidrigen Maßnahmen gegen die AnwältInnen als auch die Isolationshaftbedingungen des Mandanten, die eine Vorbereitung der Verteidigung verunmöglichen, zur Sprache gebracht.

3- Darüberhinaus haben sich die StrafverteidigerInnen unter dem 13. 04.1999 in einem achtseitigen Schriftsatz mit Anhang an das Justizministerium gewandt und herausgestellt, daß vor dem Hintergrund der rechtswidrigen Maßnahmen und der Behinderungen des Verteidigungsrechtes eine Vorbereitung der Verteidigung unmöglich sei; daß die Gefangenhaltung des Mandanten auf der Insel Imrali gegen das Gesetz und jegliche andere relevante Bestimmungen verstosse; daß dieser Zustand selbst eine Behinderung des Rechtes auf Verteidigung darstelle. Auf dieser Grundlage wurden sieben Forderungen zur Verwirklichung des Rechtes auf faires Verfahren gestellt.

Wir teilen hiermit mit, daß eine Eröffnung des Prozesses am 30. April unter gegebenen Umständen aus Sicht der Verteidigung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, falls nicht folgende Forderung umgehend beachtet werden:

a) Die Anklageschrift ist noch nicht vorbereitet.

b) Die rechtlich vorgesehene Frist von 7 bzw. 15 zwischen Mitteilung der Anklageschrift an den Angeklagten und seine Rechtsvertreterinnen kann unmöglich gewahrt werden, wenn die Hauptverhandlung am 30. April eröffnet werden soll.

c) Selbst wenn die Anklageschrift ausgehändigt wird, kann eine Aktenkopie und die Vorbereitung der Verteidigung nicht bei zwei einstündigen Verteidigergesprächen stattfinden. Darüberhinaus dürfen die AnwältInnen aufgrund des rechtswidrigen Verbots durch die Organe des Krisenstabes nicht einmal die Prozeßakten zum Gespräch bei sich führen.

d) Der Gerichtssaal ist noch nicht fertiggestellt.

e) Bezüglich der Öffentlichkeit des Verfahrens, d.h. ob Öffentlichkeit zugelassen wird oder nicht, wenn ja in welchem Maße, bezüglich der Teilnahme von AnwältInnen, Nebenklage, Presse und BeobachterInnen besteht nach wie vor Unklarheit.

f) Die Struktur der Staatssicherheitsgerichte verstößt offensichtlich gegen die Prinzipien der Natürlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit des Richters. Selbst wenn eine Veränderung dieser Struktur gewollt ist, ist sie vor dem Monat Juni nicht zu verwirklichen.

g) Am wichtigsten von allen: wer kann vor dem Hintergrund solcher Einschränkungen und Isolationsbedingungen davon sprechen, daß die Voraussetzungen zu einem gerechten Verfahren gegeben seien?

Insgesamt sehen wir keine Möglichkeit zur Eröffnung der Hauptverhandlung am 30. April auf Grundlage der Grundprinzipien des Strafprozeßrechtes. Wenn es zu einer Verhandlung kommt, so wird dies nicht mehr sein als ein künstlicher, erzwungener Schauprozeß.

Bevollmächtigte des Abdullah Öcalan
RA Ercan Kanar RA Hasip Kaplan RA Niyazi Bulgan Ra Mahmut Sakar