Das Recht auf ein faires Verfahren dient in einer
demokratischen Gesellschaft zum Schutz aller Menschen
gegen Unrecht. Das Prinzip des fairen Verfahrens ist das
grundlegendste aller Prinzipien des
Strafprozeßrechtes. Bisher sind die Voraussetzungen
zur Wahrnehmung dieses Grundrechtes in dem historisch und
politisch bedeutsamen Prozeß gegen unseren
Mandanten Öcalan nicht geschaffen worden.
A) Die totale Isolierung unseres Mandanten von der
Außenwelt wird in voller Härte
fortgeführt. Noch immer wird ihm das Recht auf
Information durch Tageszeitungen, Radio und legale
Publikationen verweigert.
Gespräche mit unserem Mandanten finden zweimal
wöchentlich unter der Beobachtung von 3 bis 6
Beamten direkt hinter und neben uns statt und sind
jeweils auf eine Stunde beschränkt. Vermutlich
werden unsere Gespräche auch auf Band aufgezeichnet.
B) Entsprechend den gesetzeswidrigen Anweisungen der
Organe des Krisenstabes beim Ministerpräsidium
dürfen die AnwältInnen nicht einmal die
Prozeßakten in den Gesprächsraum mit sich
nehmen. Angesichts der besorgniserregenden Tatsache,
daß das Recht auf Verteidigung faktisch außer
Kraft gesetzt worden ist, halten wir es für
nötig, folgende Sachverhalte der Öffentlichkeit
mitzuteilen:
1- Zur Ausübung des Verteidigungsrechte ohne
Repressionen irgendeiner Art und zur Sicherstellung der
Bedingungen eines fairen Verfahrens und gemäß
den vorläufigen Maßnahmen, die nach
Verfahrensregel 39/I des Europäischen
Menschenrechtsgerichtshofes (EuGHMR) verhängt
wurden, unter Einbeziehung der Tatsache, daß
[seitens des EuGHMR, d.Ü.] von der Regierung bis zum
8. April eine Antwort eingefordert wurde, ist durch die
Strafverteidiger unter dem Datum 09.04.1999 in einem
zweiseitigen Schriftsatz mit Dokumenten im Anhang, anhand
derer dem EuGHMR die bisherige Behinderung der
Verteidigung aufgezeigt wird, vor dem Hintergrund des
anstehenden Verfahrensbeginnes der EuGHMR aufgefordert
worden, gemäß Verfahrensregel 39/II von der
Regierung erneut Auskunft einzufordern und auf der Insel
Imrali vorort Beobachtungen anzustellen.
Am 23.03-1999 hat der Mandant Öcalan die
AnwältInnen aus der Türkei auch auf dem Gebiet
des internationalen Rechts bevollmächtigt. Gemeinsam
mit ausländischen AnwältInnen wird die
Verteidigung [im Menschenrechsverfahren vor dem EuGHMR,
d.Ü.] in der Verantwortung der AnwältInnen aus
der Türkei liegen.
2) Als StrafverteidigerInnen haben wir mit
dreiseitigem Schriftsatz mit Anhang an das
Ministerpräsidium die Aufhebung der Behinderungen
des Verteidigungrecht beantragt, die durch die
Maßnahmen des Krisenstabes verursacht werden.
In diesem Antrag wurde auch ausgeführt, daß
der Krisenstab über keinerlei rechtliche Grundlage
verfügt. Weíters wurden sowohl die
rechtswidrigen Maßnahmen gegen die AnwältInnen
als auch die Isolationshaftbedingungen des Mandanten, die
eine Vorbereitung der Verteidigung verunmöglichen,
zur Sprache gebracht.
3- Darüberhinaus haben sich die
StrafverteidigerInnen unter dem 13. 04.1999 in einem
achtseitigen Schriftsatz mit Anhang an das
Justizministerium gewandt und herausgestellt, daß
vor dem Hintergrund der rechtswidrigen Maßnahmen
und der Behinderungen des Verteidigungsrechtes eine
Vorbereitung der Verteidigung unmöglich sei;
daß die Gefangenhaltung des Mandanten auf der Insel
Imrali gegen das Gesetz und jegliche andere relevante
Bestimmungen verstosse; daß dieser Zustand selbst
eine Behinderung des Rechtes auf Verteidigung darstelle.
Auf dieser Grundlage wurden sieben Forderungen zur
Verwirklichung des Rechtes auf faires Verfahren gestellt.
Wir teilen hiermit mit, daß eine Eröffnung
des Prozesses am 30. April unter gegebenen Umständen
aus Sicht der Verteidigung jeglicher Rechtsgrundlage
entbehrt, falls nicht folgende Forderung umgehend
beachtet werden:
a) Die Anklageschrift ist noch nicht vorbereitet.
b) Die rechtlich vorgesehene Frist von 7 bzw. 15
zwischen Mitteilung der Anklageschrift an den Angeklagten
und seine Rechtsvertreterinnen kann unmöglich
gewahrt werden, wenn die Hauptverhandlung am 30. April
eröffnet werden soll.
c) Selbst wenn die Anklageschrift ausgehändigt
wird, kann eine Aktenkopie und die Vorbereitung der
Verteidigung nicht bei zwei einstündigen
Verteidigergesprächen stattfinden.
Darüberhinaus dürfen die AnwältInnen
aufgrund des rechtswidrigen Verbots durch die Organe des
Krisenstabes nicht einmal die Prozeßakten zum
Gespräch bei sich führen.
d) Der Gerichtssaal ist noch nicht fertiggestellt.
e) Bezüglich der Öffentlichkeit des
Verfahrens, d.h. ob Öffentlichkeit zugelassen wird
oder nicht, wenn ja in welchem Maße, bezüglich
der Teilnahme von AnwältInnen, Nebenklage, Presse
und BeobachterInnen besteht nach wie vor Unklarheit.
f) Die Struktur der Staatssicherheitsgerichte
verstößt offensichtlich gegen die Prinzipien
der Natürlichkeit, Neutralität und
Unabhängigkeit des Richters. Selbst wenn eine
Veränderung dieser Struktur gewollt ist, ist sie vor
dem Monat Juni nicht zu verwirklichen.
g) Am wichtigsten von allen: wer kann vor dem
Hintergrund solcher Einschränkungen und
Isolationsbedingungen davon sprechen, daß die
Voraussetzungen zu einem gerechten Verfahren gegeben
seien?
Insgesamt sehen wir keine Möglichkeit zur
Eröffnung der Hauptverhandlung am 30. April auf
Grundlage der Grundprinzipien des
Strafprozeßrechtes. Wenn es zu einer Verhandlung
kommt, so wird dies nicht mehr sein als ein
künstlicher, erzwungener Schauprozeß.
Bevollmächtigte des Abdullah Öcalan
RA Ercan Kanar RA Hasip Kaplan RA Niyazi Bulgan Ra Mahmut
Sakar