Brief der Rechtanwälte an das türkische Justizministerium vom 09.04.1999 linie.gif (74 bytes)

Juristenbüro ASRIN
Inönü Cad. Dümen Sok.
Dümen Apt. No: 3 Kat 4d 12
Gümüssuyu Istanbul
09.04.1999

AN DAS JUSTIZMINISTERIUM

Betr.: Unsere Forderung, die vor die Ausübung unserer Pflicht als Verteidiger des auf der Insel Imrali inhaftierten Mandanten Abdullah Öcalan gestellten Hindernisse zu beseitigen und gegen das Verteidigungsrecht unseres Mandanten praktizierte rechtswidrige Handlungen zu unterbinden.

Stellungnahme:

Die Behandlung unseres auf der Insel Imrali inhaftierten Mandanten Abdullah Öcalan ist in mehrerer Hinsicht rechtswidrig. Die Bedingungen, denen unser Mandant ausgesetzt ist und die Art und Weise, wie die Ermittlungen in der Vorbereitungsphase durchgeführt werden, haben für unseren Mandanten nicht wiedergutzumachende Folgen. Auf diese Probleme haben wir als Verteidiger von Abdullah Öcalan in unseren Anträgen bei den Behörden sowie in unseren Presseerklärungen bereits mehrmals hingewiesen. Damit die Hindernisse beseitigt werden, die gegen ein rechtsstaatliches Verfahren und gegen das dazu gehörige Verteidigungsrecht stehen, hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung des Verfahrens gegen unseren Mandanten (in dessen Abwesenheit) am 24.03.1999, AZ: 1999/21 vor dem 2. Senat des Staatssicherheitsgerichtes Ankara einen Antrag gestellt zur Unterbindung dieser rechtswidrigen Handlungen. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dies fiele "in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungen".

Als Verteidiger wenden wir uns erneut dringend an Sie, unserer Forderung nachzukommen, die rechtswidrigen Einschränkungen des Rechtes auf Verteidigung unseres Mandanten aufzuheben und die Hindernisse gegenüber der Wahrnehmung unserer Verteidigungspflicht abzubauen.

Die Verletzungen unseres Verteidigungsrechtes sind folgende:

1. Unser Mandant Abdullah Öcalan, der in Zusammenarbeit mit der kenianischen Regierung am 15.02.1999 aus Nairobi illegal entführt und in die Türkei verschleppt wurde, wurde nach seiner Vernehmung am 23.02.1999 inhaftiert. Obwohl es gesetzlich zwingend ist, ihn in einem dem Justizministerium unterstehenden Gefängnis zu inhaftieren, wurde er im Gefängnis Imrali eingesperrt, das zuvor den Status einer dem Justizministerium unterstehenden "offenen Vollzugsanstalt" innehatte, jedoch kurzerhand dem Generalstab unterstellt wurde; ebenso wurde die Insel zum militärischen Sperrgebiet erklärt. Diese Handlung stellt das türkische Rechtssystem auf den Kopf.

Gemäß Gesetz unterstehen Gefängnisse in der Türkei dem Justizministerium und werden durch dessen Personal geleitet. Für die Leitung und die Sicherheit des Gefängnisses, in dem der Mandant Abdullah Öcalan inhaftiert ist, ist jedoch nicht das dem Justizministerium unterstehende Personal, sondern das vom Generalstab eingesetzte Militärpersonal zuständig. Beim Besuch des Mandanten Abdullah Öcalan am 25.Februar 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali haben die Rechtsanwälte Ahmet Zeki Okcuoglu und Hatice Korkut festgestellt, daß als Sicherheitspersonal zwei maskierten Soldaten eingesetzt waren, was sogar durch den bei dem Besuch anwesenden Richter als rechtswidriges Vorgehen ins Protokoll aufgenommen und dokumentiert wurde. Ferner wurde bei weiteren Besuchen durch die Rechtsanwälte festgestellt, daß sich innerhalb des Gebäudes Militärausrüstungen befinden. Angesichts dieser Tatsachen ist davon auszugehen, daß sich die Soldaten nur ihre Masken und Militäruniformen ausgezogen und sich als Vollzugsbeamte verkleidet haben, um den Anschein zu erwecken, sie seien dem Justizministerium unterstehendes Wachpersonal.

Es stellt eine Straftat dar, daß unser Mandant Abdullah Öcalan weiterhin in einem militärischen Sperrgebiet festgehalten wird, obwohl nach dem Gesetz zwingend erforderlich ist, einen Inhaftierten in einem dem Justizministerium unterstehenden Gefängnis unterzubringen. Außerdem ist diese Art der Behandlung ein Aspekt, der die gesamten gegen unseren Mandanten durchgeführten Ermittlungen und Verfahrensschritte unzulässig macht.

2. Unser Mandant wurde am 23. Februar 1999 durch den Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichtes Ankara verhaftet. Der Status und die Rechte einer inhaftierten Person sind durch nationale sowie für die Türkei verbindliche internationale Verordnungen festgelegt.

Verhaftung ist eine weitere Stufe der Untersuchungshaft; die Dauer des Untersuchungshaftstatus endet damit, daß der Beschuldigte dem Haftrichter überstellt wird. Es ist unzulässig, daß der Beschuldigte von den Sicherheitskräften weiter vernommen wird, nachdem er bereits durch den Haftrichter vernommen wurde. Nach der Vernehmung durch den Haftrichter ist bis zur Eröffnung des Prozesses lediglich die Staatsanwaltschaft zu weiteren Vernehmungen befugt. Nach der Anklageerhebung und der Eröffnung des Verfahrens unterliegt die Befragung des Beschuldigten den Kompetenzen des Untersuchungsausschusses.

Unser Mandant Abdullah Öcalan befindet sich in Haft und darf, sofern das erforderlich ist, durch den Staatsanwalt vernommen werden, da die Ermittlungen sich z. Zt. noch im Vorbereitungsstadium befinden. Bei unseren Gesprächen hat unser Mandant jedoch erklärt, daß er außer durch die Staatsanwaltschaft auch des öfteren durch eine Ermittlungskommission vernommen wird, deren Mitglieder und Funktionen ihm nicht bekannt sind.

3. Die Verhaftung ist eine Maßnahme. Gemäß Gesetz dürfen die Bedingungen, denen die verhaftete Person unterliegt, lediglich im Rahmen dieser Maßnahme eingeschränkt werden. Entscheidungen über Maßnahmen, die gegen die verhaftete Person getroffen werden und die wie auch immer die Menschenrechte beeinträchtigen, sind durch eine vom Gesetz bestimmte Instanz zu treffen; die in diesem Zusammenhang verhängten Einschränkungen der Rechte unterliegen der Zuständigkeit ebenfalls gesetzlich bestimmter Instanzen.

Unser widerrechtlich auf der Insel Imrali inhaftierter Mandant Abdullah Öcalan und seine Rechtsanwälte werden jedoch des gesetzlich garantierten Rechts auf Verteidigung beraubt, ohne daß ein offizieller Beschluß einer zuständigen Instanz vorliegt.

Dies kann man anhand folgender Beispiele beweisen:

a. Abdullah Öcalan ist von der Außenwelt völlig isoliert.

Abdullah Öcalan hat seinen Rechtsanwälten bei jedem Besuch erklärt, daß er abgesehen von einigen der an ihn übersandten Tausenden von Briefen und Büchern keinen Kontakt zur Außenwelt hat, und weder Radio, noch Fernseher und Zeitungen zur Verfügung gestellt bekommt. Ein Teil der Bücher und Zeitungen, die von den Rechtsanwälten zusammen mit den Dokumenten, die zur Vorbereitung seiner Verteidigung erforderlich sind, zum Gefängnis gebracht wurden, wurde ihm nicht ausgehändigt. Die Forderung der Rechtsanwälte, ihm einen Fernseher und ein Radio zu bringen, wurde ebenfalls zurückgewiesen.

b. Abdullah Öcalan muß das Recht gewährt werden, ihm "vorgeworfene Beschuldigungen" zu kennen.

Die Anklageschriften und die Ladung zu den Verhandlungstagen wurden bislang weder Abdullah Öcalan noch seinen Verteidigern zugestellt.

Auf der anderen Seite erfahren wir durch die Presse, wie lange und unter welchen Umständen gegen unseren Mandanten prozessiert werden wird. Eine offizielle Mitteilung darüber wurde uns jedoch bislang noch nicht zugestellt. Daß man die türkische Presse seiten weise veröffentlichen ließ, ist kein Grund zu erwarten, daß sowohl Abdullah Öcalan als auch seine Verteidiger bezüglich des Verfahren informiert werden. Wir wissen, daß das Gegenteil davon ein rechtsstaatliches Prinzip der westlichen Demokratien ist und sehen es als unsere Pflicht, solche Rechtswidrigkeiten anzuprangern.

c- Die mündliche Verhandlung im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen Abdullah Öcalan wird in dessen Abwesenheit durchgeführt.

Unter dem Vorwand sicherheitstechnischer Überlegungen sind die Verhandlungstage vom 24.2.1999, sowie vom 25.2.1999 im Rahmen des Prozesses, der gegen den Mandanten Abdullah Öcalan mit der Rechtsquellennummer 1999/21 vor dem Staatssicherheitsgericht in Ankara geführt wird, in Abwesenheit des Mandanten abgehalten wurden. Weitaus verwunderlicher ist aber, daß das Gericht keinerlei Bedenken dahingehend hegt, daß die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten abgehalten wurde, ohne daß diesem zuvor die Anklageschrift, die ihm auch zugestellt werden muß, zusätzlich persönlich vorgelesen und er zuvor verhört worden wäre.

d- Abdullah Öcalan wird die Möglichkeit verwehrt, sich zu den im Gesetz zugestandenen Bedingungen mit seinem Rechtsanwalt zu besprechen.

Art. 144 des Strafprozeßverfahrensgesetzes regelt auf klare und deutliche Art, daß " ... die verhaftete oder festgesetzte Person, auch ohne das Vorliegen einer Vollmacht, sich jederzeit mit seinem Verteidiger besprechen kann". Während Art. 16 der Gesetzesnummer 2845 bezüglich der Häftlinge an die Rechtssprechung des Strafprozeßverfahrensgesetzes gebunden bleibt, ist hier für den Zeitraum der Untersuchungshaft eine Einschränkung für Untersuchungshäftlinge bezüglich der Besprechungszeiten mit ihrem Rechtsanwalt enthalten. Demgegenüber werden im Falle einer Verlängerung der Untersuchungshaftdauer Besuche des Rechtsanwaltes erlaubt.

Wie jede andere Person hat auch Abdullah Öcalan das Recht, von der Unterstützung eines Rechtsanwaltes zu profitieren, Verbindung zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen und sich mit diesem zu besprechen. Nachdem eine Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet worden war, hatten die Rechtsanwälte auf Veranlassung der Familie Abdullah Öcalans hin, am 22. 2. 1999 vor dem Staatssicherheitsgericht den Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis gestellt. Dieser war ohne Angabe jeglicher rechtlicher Begründung abgelehnt worden. Letzten Endes ist erst dann zwei Anwälten eine Besuchserlaubnis erteilt worden, nachdem die Untersuchungshaftdauer abgelaufen war und der Angeklagte vor den Richter zu treten hatte, wo der Haftbefehl gegen ihn ausgehändigt werden sollte (25.2.1999). Bislang ist es Abdullah Öcalan insgesamt sechs Mal gestattet worden, seine Rechtsanwälte zu sehen. Die Angehörigen des Generalstabs, die am Haftort von Abdullah Öcalan stationiert sind, haben mitgeteilt, daß das erste Treffen auf 20, das zweite auf 45 Minuten und die folgenden Treffen auf jeweils eine Stunde begrenzt gewesen sind.

In der Mitteilung, die Hüseyin Cinar, Staatsanwalt von Mudanya, am 11. 3. 1999 den Rechtsanwälten zukommen ließ, wurde diesen die Auflage mitgeteilt, daß sie Abdullah Öcalan an jeweils zwei Tagen in der Woche sehen könnten. Somit wurde der Zeitraum, an dem der Mandant sich mit seinen Rechtsanwälten treffen kann, auf bestimmte Tage begrenzt. Zusätzliche Einschränkungen bestehen dadurch, daß teils wegen ungünstiger klimatischer Bedingungen, teils mit der Begründung, daß die Erlaubnis der zuständigen Behörden fehle, die Treffen mit den Rechtsanwälten willkürlichen Behinderungen unterliegen und nicht stattfinden können.

Als weiterer hinderlicher Faktor in Bezug auf die Treffen der Rechtsanwälte mit den Mandanten muß auch auf die Bedingungen der Verkehrsanbindung der Insel Imrali, auf der der Mandant inhaftiert ist, eingegangen werden: Für die Hin- und Rückfahrt auf die Insel Imrali ist jedesmal ein Zeitaufwand von mindestens 15 Stunden erforderlich. Innerhalb dieser Zeit erhalten die Anwälte lediglich die Erlaubnis für einen Aufenthalt von höchstens einer Stunde. Selbst wenn man dies wollte, wäre es nicht möglich, unter diesen Umständen die Aufenthaltungszeit zu verlängern. Da die Insel Imrali kein normales Siedlungsgebiet ist, besteht für die Anwälte auch nicht die Möglichkeit, sich dort niederzulassen, wenn auch nur befristet auf die Zeit der Prozessdauer. Die Anwälte, die zu den Besuchsaufenthalten fahren, treffen zu den offiziellen Behördenöffnungszeiten in Mudanya ein. Aus diesem Grunde macht es keinen Unterschied, ob die Anwälte in Istanbul oder Bursa oder in Mudanya selbst ansässig sind.

Sofern die zuständigen Stellen dies durch die Medien erklärt haben, ist dort davon die Rede, daß der Mandant Abdullah Öcalan für den Tod von 30.000 Menschen verantwortlich gemacht werden wird, die in den letzten 15 Jahren infolge der Gefechte zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK ums Leben gekommen sind. Solange aber die Verfahrensweise beibehalten wird, daß er demgegenüber nur an zwei Tagen der Woche für jeweils maximal eine Stunde die Möglichkeit erhält, seine Anwälte zu sehen, sowie weitere hinderliche Bedingungen anhalten, besteht für den Mandanten keine Möglichkeit, daß er von dem ihm per Gesetz zustehenden "Recht von der Unterstützung eines Rechtsanwaltes zu profitieren", im Rahmen des "Rechtes auf Verteidigung" Gebrauch macht und sein/e Rechtsanwält/inn/en die Erfüllung des von ihnen erwarteten Verteidigungsauftrages wahrnehmen.

e- Es werden nicht die notwendigen Bedingungen hergestellt, damit Abdullah Öcalan seine Verteidigung vorbereiten kann.

Wenngleich der Prozessauftakt in dem gegen den Mandanten Abdullah Öcalan eingeleiteten Verfahren bereits stattgefunden hat, hat man die erforderlichen Bedingungen, die für die Vorbereitung seiner Verteidigung unverzichtbar sind, noch nicht hergestellt. Bücher, Zeitschriften, Dokumente sowie weitere Unterlagen, die für die Erstellung seiner Verteidigung vonnöten sind und die ihm die Anwälte auf seinen Wunsch hin überbringen wollen, werden ihm nicht ausgehändigt, sondern zurückgegeben oder konfisziert. Weiterhin ist es nicht einmal erlaubt, unsere Taschen, oder Dokumente im Zusammenhang mit dem Prozeß, ja selbst den Anwälten persönlich gehörende Schreiber, Hefte, ungeschriebenes Papier oder dergleichen Material in das Besuchszimmer mitzunehmen. Unter diesen Umständen konnte bislang im Bezug auf das Verfahren kein befriedigendes Treffen mit Abdullah Öcalan durchgeführt werden, da weder die Möglichkeit bestand, so Anworten auf bestehende Fragen zu erhalten, noch bezüglich der Klärung bedürfender Sachverhalte ihn hinsichtlich seiner Kenntnis und seiner Ansichten zu befragen.

Dem Mandanten sind lediglich vor einiger Zeit Papier und Schreiber gegeben worden, damit er Botschaften von politischen Inhalt verfaßt, die dafür bestimmt waren, nach außen getragen zu werden. Den Anwälten dagegen, denen nicht erlaubt wird, Papier und Schreiber mit sich zu führen, wurde erlaubt, Papier und Bleistifte, die ihnen seitens der Bediensteten ausgehändigt wurden, bei sich zu führen. Dies diente ebenfalls ausschließlich dem Zweck, daß Abdullah Öcalan bestimmte Botschaften verfaßt, deren Inhalt zuvor genehmigt worden ist. Aus dieser Vorgehensweise geht hervor, daß die Obrigkeit die Treffen zwischen Abdullah Öcalan und seinen Rechtsanwälten nicht hinsichtlich ihrer Zielsetzung in Bezug auf die Verteidigung einstuft, sondern daß vielmehr die Intention besteht, den Treffen eine kleine, auf Kuriertätigkeiten beschränkte Bedeutung beizumessen.

f- Solange Abdullah Öcalan auf der Insel Imrali festgehalten wird, ist sein Recht auf Verteidigung beschränkt.

Unter dem Vorwand von Sicherheitserwägungen wird der Mandant auf der Insel Imrali festgehalten. Imrali ist eine Insel, die nur unter höchst eingeschränkten und beschwerlichen Zufahrtswegen erreicht werden kann. Wie wir bereits im vorigen darstellten, ist für jedes unserer Treffen eine An- und Abfahrzeit von 15 Stunden erforderlich. Neben der Tatsache, daß dies sehr mühsam ist, bleibt uns de facto keine Möglichkeit, uns für einen längeren Zeitraum mit dem Mandanten zu besprechen.

Wenngleich die Insel Imrali, auf der unser Mandant festgehalten wird, vormals ihrem Ministerium unterstellt gewesen ist, hat das Ministerium gleich nach der Überführung des Mandanten auf diese Insel die Obrigkeit dem Generalstab übertragen. Daraufhin ist die Insel mitsamt ihres Umfeldes zu militärischem Sperrgebiet erklärt worden, wodurch im Hinblick auf die Wahrnehmung des Rechtes auf Verteidigung, sowie im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Rechtsanwälte, welche die Verteidigung übernommen haben, zusätzliche Probleme geschaffen worden sind. Beispielsweise wird dadurch, daß sowohl die Insel, als auch die umliegenden Gewässer zu militärischem Sperrgebiet erklärt wurden, jegliche Möglichkeit genommen, die Insel mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel zu erreichen. Dieser Umstand hat dazu geführt, daß die Realisierung sämtlicher Treffen mit dem Mandanten sowie jeder unserer An- und Abreisen auf die Insel während des Prozessverlaufs vollständig der Entscheidungsgewalt des Generalstabs überlassen ist, was wiederum die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung behindert.

Um dem Mandanten die Wahrnehmung seines Rechtes auf Verteidigung, in dessen Umfang er von der Unterstützung eines Rechtsanwaltes profitieren kann, zu ermöglichen und sich diesbezüglich mit seinem Rechtsanwalt besprechen kann, wie auch hinsichtlich der Aufgabenerfüllung der Anwälte, die die Verteidigung übernommen haben, ist es unbedingt erforderlich (sofern Öcalan weiterhin auf Imrali festgehalten werden wird), daß die Bestimmungen für militärisches Sperrgebiet, soweit sie die Insel betreffen, aufgehoben werden und die Insel für zivile Aufenthalte zugänglich gemacht wird. Weiterhin ist es erforderlich, daß den Anwälten, im Rahmen der offiziellen Öffnungszeiten, jederzeit und ohne zeitliche Beschränkungen ermöglicht wird, ihren Mandanten zu treffen. Darüber hinaus ist es vonnöten, den Anwälten ein zügiges Transportmittel bereitzustellen, oder ihnen zu ermöglichen, sich selbst ein solches Transportmittel zu beschaffen. Des weiteren ist es erforderlich, falls dies gewünscht sein sollte, daß den Anwälten auf der Insel ein Kontaktbüro, sowie eine Unterkunft bereitgestellt wird, über welche sie für die Dauer des Prozessverlaufs verfügen können.

g. Das Mithören der Besuche und deren Protokollierung.

Nach Artikel 144 des CMUK steht dem Verhafteten das Recht zu, seine Gespräche in einem Rahmen zu führen, in dem er nicht von anderen abgehört wird. Nach dem Gesetz 2845 und dem Artikel 16 kann der Richter bis zur Verfahrenseröffung Informationen unterbinden, die er für den Angeklagten als ungeeignet ansieht. Je nach Begründung der Verhaftung kann der Richter selbst oder der stellvertretende Richter, wenn er es als erforderlich ansieht, bis zur Verfahrenseröffnung bei den Verteidigerbesuchen anwesend sein. Dies stellt eine weitere Einschränkung dar.

Bei allen Besuchen der Anwälte bei Abdullah Öcalan, bei dem nach Gesetz 2845 des CMUK dem Inhaftierten das Recht auf "geheime Gespräche" zusteht, wurde diesem Prinzip nicht folge geleistet und sein Recht auf Verteidigung mit Füßen getreten. Alle Unterredungen, die mit Abdullah Öcalan geführt wurden, wurden am Ort der Inhaftierung von Mitgliedern der Vernehmungsgruppe mitgehört. Bei dem ersten Besuch seiner Anwälte Ahmet Zeki Okcuoglu und Hatice Korkut am 25.02.1999 bei ihrem Mandanten wurde die Unterredung von zwei Personen in Schneemasken und militärischer Kleidung mitgehört. Das wurde in den weiteren Unterredungen durch einen Beauftragten fortgeführt.

Bei der ersten Unterredung der Anwälte mit Abdullah Öcalan wurde auf Anordnung Nr. 2 des Staatssicherheitsgerichtes Ankara 1999/ Verschiedenes, gestützt auf das Gesetz 2845 Art. 16 beschlossen, daß die Unterredung seitens des Richters Nadir Ülker aus Mudanya beobachtet und durch den Protokollanten Ferruh Acar protokolliert werden konnte, obwohl dieses Vorgehen dem Gesetz widerspricht und eine geheime Unterredung unmöglich macht.

Nach unserer Pressekonferenz am 26.02.1999 in Istanbul, auf der wir durch eine Presseerklärung auf den Mißstand hingewiesen haben, daß der Richter das Gesprochene protokollieren ließ, mußten sie von dieser Vorgehensweise Abstand nehmen.

h. Die Durchsuchung der Anwälte.

Die Unterredungen von Abdullah Öcalan mit seinen Anwälten finden nicht unter rechtlichen Bedingungen statt. Bei jedem Besuch werden die Kleider der Anwälte und die Taschen durchsucht; die Schuhe müssen ausgezogen werden und die Dokumente, Mappen und Briefe werden einzeln untersucht. Man versuchte sogar den Anwalt Ahmet Zeki Okcuoglu am 11.03.1999, als nur er eine Besuchserlaubnis bekam, zu nötigen, seine Strümpfe auszuziehen. Obwohl man drei Mal durchsucht wird, bis man zum Besuchsort vordringt, werden den Anwälten die Dokumente, die das Verfahren betreffen und auch andere, die Stifte, das Papier und die Notizhefte abgenommen. Deshalb können die Anwälte keine angemessene Unterredung mit ihrem Mandanten führen.

Die Anwälte haben einzig das Recht, die Stifte und das Papier, das sie von den Beauftragen des Generalstabs bekommen, mitzunehmen. Den Anwälten wird Bleistift und Papier gegeben, damit sie die Botschaften für die Organisation notieren.

Bei den drei letzten Besuchen wurden die Anwälte der ehrverletzenden Regelung ausgesetzt, daß ihnen Fingerabdrücke abgenommen wurden wie Schuldigen im Revier.

i. Das Nichtstattfinden der Besuche durch Willkür.

Auch wenn es erlaubt ist, daß die Anwälte ihn zweimal die Woche besuchen können, gibt es keinerlei Garantie dafür. Mal sagen die Verantwortlichen, das Wetter sei schlecht, mal weil sie das Motorboot verpaßt hätten; mal weil keine Erlaubnis erteilt worden sei und manchmal geben sie auch keinerlei Begründung dafür an, weswegen sie den Anwälten nicht erlauben, auf die Insel zu fahren, um ihren Mandanten zu besuchen. Die Begründung, womit der Besuchswunsch der Anwälte Ahmet Zeki Okcuoglu, Osman Baydemir, Hatice Korkut und Medeni Ayhan am 23.02.1999 verweigert wurde, waren die schlechten Wetterverhältnisse. Am 26.02.1999 wandten sich die Anwälte Mahmut Sakar, Mükrime Tepe, Hasip Kaplan und Ercan Kanar an die republikanische Staatsanwaltschaft von Mudanya und das Büro des Krisenstabs, um ihren Mandanten zu besuchen und dies sollte ihnen verweigert werden, weil kein Motorboot mehr fahren würde. Erst nachdem die Anwälte darauf bestanden, wurde ein anderes Motorboot gebracht und die Fahrt zur Insel ermöglicht. Am 30. 03.1999 wurde den Anwälten Ahmet Zeki Okcuoglu, Niyazi Bulgan, Hatice Korkut und Mahmut Sakar der Besuch nicht genehmigt mit der Begründung, daß der Krisenstab keine Erlaubnis der republikanischen Staatsanwaltschaft von Mudanya dazu erteilt worden sei. Bei manchen Anwälten, die ihren Mandanten besuchen wollen, werden keinerlei Begründungen angegeben und ohne jede rechtliche Grundlage die Erlaubnis zur Fahrt auf die Insel verweigert. Am 25.02.1999 wurde z.B. dem Anwalt Imam Sahin der Besuch auf der Insel ohne jede Begründung verweigert. Am 15.03.1999 wurde dem Anwalt Mehmet Selim Okcuoglu die Fahrt auf die Insel verweigert, weil er seinen Personalausweis nicht dabei hatte, obwohl er seinen Führerschein und seinen Anwaltsausweis vorgezeigt hatte.

j. Die Besuche bei dem Mandanten sind von Erlaubnissen abhängig.

Auch wenn generell Besuche zwischen Mandant und Anwalt nicht von Erlaubnissen abhängig sind, so sind sie es doch bei Abdullah Öcalan und seinen Anwälten. Damit der Besuchsantrag der Rechtsanwälte genehmigt wird, muß der Antrag ein Tag zuvor bei der Staatsanwaltschaft im Staatsgericht Ankara und dem Krisenstab des Ministerpräsidenten eingereicht werden. Vor einiger Zeit teilte die Staatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichtes in Ankara mit, daß der Antrag nicht mehr durch die Staatsanwaltschaft genehmigt werden muß, sondern ein Antrag beim Krisenstab ausreiche. Da jedoch der Krisenstab die Anträge unbeantwortet läßt, sind die Verteidiger gezwungen, bis nach Mudanya zu reisen, um zu erfahren, ob ihr Anliegen genehmigt worden ist.

k. Die Aufhetzung der Öffentlichkeit.

Bei fast jeder Ankunft der Rechtsanwälte in Mudanya vor Besuchen bei ihrem Mandanten wurden sie von organisierten Gegenprotesten bestehend aus Zivilpolizisten, Anhängern der Nationalistischen Bewegungspartei (MHP) und den Mitgliedern der "Ülkü Ocaklari" (Grauen Wölfe; Anm. d.Ü.) empfangen. Um die Rechtsverletzungen an unserem Mandanten und den Anwälten, denen sie bei ihren ersten Reisen nach Mudanya ausgesetzt waren, öffentlich zu machen, wurde eine Pressekonferenz mit Ahmet Zeki Okcuoglu als Sprecher im Konferenzsaal des Pressemuseums in Istanbul abgehalten, bei der die Rechtsanwälte durch die oben genannte Menge Lynchangriffen ausgesetzt waren. Bei der Hin- und Rückreise nach Imrali dauern Beschimpfungen und Bedrohungen gegen die Anwälte noch immer an. Obwohl nach dem Anwaltsgesetz Angriffe gegen Anwälte während ihrer beruflichen Tätigkeit in der gleichen Kategorie wie die gegen Richter und Staatsanwälte eingestuft werden, werden die Angriffe gegen die Rechtsanwälte von Abdullah Öcalan, die vor den Augen der Polizei, der Staatsanwaltschaft, ja sogar vor den Augen der Richter des Staatssicherheitsgerichtes in Ankara stattfinden, nicht rechtlich verfolgt. Diese Tatsache ist ein offener Beweis dafür, daß diese Angriffe mit Wissen des Staates durchgeführt werden.

Die Versuche zur Einschränkung des Verteidigungsrechts Abdullah Öcalans durch seine Anwälte, wurde durch den Terror Angehöriger der Gefallenen (türkische Soldaten, Anm. d. Ü.) ergänzt. Unter dem Namen "Familien der Gefallenen" tritt eine Gruppe von Menschen auch als Kläger im 2. Staatssicherheitsgericht von Ankara auf. Diese Gruppe bezweckt die Abschreckung und die Einschüchterung der Rechtsanwälte, damit diese gezwungen sind, ihr Mandat niederzulegen oder zumindest daran gehindert sind, ihre Verteidigung rechtmäßig durchzuführen. Um dies zu erreichen, wurden die Rechtsanwälte von dieser Gruppe im Gerichtsgebäude und sogar im Gerichtssaal beleidigt, beschimpft und man ging sogar auf sie los, um sie zu schlagen. Diese Angriffe fanden vor den Augen der Richter, des Staatsanwaltes des Staatssicherheitsgerichtes und der Sicherheitskräften am 24.03.1999 während einer Verhandlungssitzung im Prozeß Nr. 1999/21 gegen Abdullah Öcalan statt. Dennoch blieben diese Angriffe ohne rechtliche Konsequenzen. Vieler dieser sogenannten Kläger sind Militante der MHP und der Ülkü Ocaklari. Ohne daß eine Untersuchung ihrer Person vorgenommen wurde, wurden sie unter dem Titel "Familien der Gefallenen" in dem Prozeß als Kläger aufgenommen. Somit versucht man, die Rechtsanwälte wie überall auch im Gerichtssaal unter Druck zu setzen, durch diese Personen Terror anzuwenden und somit die Rechtsanwälte an ihrer Tätigkeit zu hindern.

Ergebnis und Forderungen :

Der Abdullah Öcalan Prozeß, der sowohl im Innern als auch Außen massives Interesse der Öffentlichkeit genießt, wird gleichzeitig ein wichtiger historischer Wendepunkt auf dem Weg der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit der Türkei darstellen.

Wir hoffen, daß die unten erläuterten Begründungen beachtet werden und unsere konkreten Forderungen in diesem Rahmen bewertet werden.

  1. Die Verlegung des Mandanten Abdullah Öcalan in ein dem Justizministerium unterstehendes Gefängnis
  2. Die Aufhebung des Status Imralis als "militärisches Sperrgebiet"
  3. Die Übergabe der Verwaltung des Generalstabes an das Personal des Justizministeriums des Gebietes, in dem unser Mandant inhaftiert ist
  4. Die Gewährleistung und Umsetzung aller Rechte von Gefangenen, die sowohl im nationalen wie auch im internationalen Recht verankert sind, für unseren inhaftierten Mandanten
  5. Die Gewährleistung der persönlichen Anwesenheit des Mandanten in allen gegen ihn eröffneten Prozessen
  6. Die Gewährleistung sowohl des ihm bis jetzt entzogenen Verteidigungsrechtes und die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen als auch alle aus diesem sich für unseren Mandanten ergebenden weiteren Rechte

In diesem Zusammenhang:

  1. Die Beendigung der Isolation des Mandanten
  2. Die Aushändigung aller Gegenstände, die eine Verbindung zur Außenwelt ermöglichen wie Radio, TV, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Schreibutensilien wie Stift und Papier
  3. Die Aushändigung aller Dokumente (Protokoll, Anklageschrift usw.) seinen Prozeß betreffend
  4. Die rechtzeitige Bekanntgabe des Verhandlungstermins sowohl an den Mandanten als auch an seine Verteidiger
  5. Die Aufhebung der Behinderungen, die sowohl der Nutzung des rechtlichen Beistandes als auch der Herstellung des Kontaktes zu seinen Anwälten betreffen
  6. Die Verlängerung der Besuchszeiten und die Gewährung in den Arbeitszeiten
  7. Die Gewährleistung auch täglicher Besuche der Anwälte beim Mandanten, soweit dies von ihnen als erforderlich angesehen wird
  8. Die Bereitstellung erforderlicher Verkehrsmittel seitens der Verantwortlichen, sofern die Rechtsanwälte Besuche bei ihrem Mandanten durchführen möchten. Wenn dies nicht möglich sein sollte, die Gewährleistung, daß aus eigenen Mitteln organisierte Verkehrsmittel die Anwälte zur Insel transportieren können
  9. Die Anerkennung der Justizämter und –personen als Ansprechpartner bei jeder Unterredung der Rechtsanwälte
  10. Die Aufhebung der Durchsuchungen der Rechtsanwälte, weil dies rechtswidrig und ehrverletzend ist
  11. Da nach Mitteilung von Staatsanwälten der Prozeß am 30. April 1999 beginnt, sollte die Anklageschrift schnellstmöglich dem Mandanten und uns Anwälten ausgehändigt werden
  12. Alle Maßnahmen sollten ergriffen werden, damit die Angriffe und Bedrohungen gegen die Anwälte während der Reise zu ihrem Mandanten beendet werden.
  13. Wir bitten respektvoll um die Umsetzung der oben genannten Forderungen.

Verteidiger von Abdullah Öcalan

RA Ahmet Zeki Okcuoglu RA Ercan Kanar RA Hasip Kaplan