Juristenbüro ASRIN
Inönü Cad. Dümen Sok.
Dümen Apt. No: 3 Kat 4d 12
Gümüssuyu Istanbul
09.04.1999
AN DAS JUSTIZMINISTERIUM
Betr.: Unsere Forderung, die vor
die Ausübung unserer Pflicht als Verteidiger des auf
der Insel Imrali inhaftierten Mandanten Abdullah
Öcalan gestellten Hindernisse zu beseitigen und
gegen das Verteidigungsrecht unseres Mandanten
praktizierte rechtswidrige Handlungen zu unterbinden.
Stellungnahme:
Die Behandlung unseres auf der Insel
Imrali inhaftierten Mandanten Abdullah Öcalan ist in
mehrerer Hinsicht rechtswidrig. Die Bedingungen, denen
unser Mandant ausgesetzt ist und die Art und Weise, wie
die Ermittlungen in der Vorbereitungsphase
durchgeführt werden, haben für unseren
Mandanten nicht wiedergutzumachende Folgen. Auf diese
Probleme haben wir als Verteidiger von Abdullah
Öcalan in unseren Anträgen bei den
Behörden sowie in unseren Presseerklärungen
bereits mehrmals hingewiesen. Damit die Hindernisse
beseitigt werden, die gegen ein rechtsstaatliches
Verfahren und gegen das dazu gehörige
Verteidigungsrecht stehen, hat die Verteidigung in der
Hauptverhandlung des Verfahrens gegen unseren Mandanten
(in dessen Abwesenheit) am 24.03.1999, AZ: 1999/21 vor
dem 2. Senat des Staatssicherheitsgerichtes Ankara einen
Antrag gestellt zur Unterbindung dieser rechtswidrigen
Handlungen. Der Antrag wurde abgelehnt mit der
Begründung, dies fiele "in den
Zuständigkeitsbereich der Verwaltungen".
Als Verteidiger wenden wir uns erneut
dringend an Sie, unserer Forderung nachzukommen, die
rechtswidrigen Einschränkungen des Rechtes auf
Verteidigung unseres Mandanten aufzuheben und die
Hindernisse gegenüber der Wahrnehmung unserer
Verteidigungspflicht abzubauen.
Die Verletzungen unseres
Verteidigungsrechtes sind folgende:
1. Unser Mandant Abdullah Öcalan,
der in Zusammenarbeit mit der kenianischen Regierung am
15.02.1999 aus Nairobi illegal entführt und in die
Türkei verschleppt wurde, wurde nach seiner
Vernehmung am 23.02.1999 inhaftiert. Obwohl es gesetzlich
zwingend ist, ihn in einem dem Justizministerium
unterstehenden Gefängnis zu inhaftieren, wurde er im
Gefängnis Imrali eingesperrt, das zuvor den Status
einer dem Justizministerium unterstehenden "offenen
Vollzugsanstalt" innehatte, jedoch kurzerhand dem
Generalstab unterstellt wurde; ebenso wurde die Insel zum
militärischen Sperrgebiet erklärt. Diese
Handlung stellt das türkische Rechtssystem auf den
Kopf.
Gemäß Gesetz unterstehen
Gefängnisse in der Türkei dem Justizministerium
und werden durch dessen Personal geleitet. Für die
Leitung und die Sicherheit des Gefängnisses, in dem
der Mandant Abdullah Öcalan inhaftiert ist, ist
jedoch nicht das dem Justizministerium unterstehende
Personal, sondern das vom Generalstab eingesetzte
Militärpersonal zuständig. Beim Besuch des
Mandanten Abdullah Öcalan am 25.Februar 1999 im
Gefängnis auf der Insel Imrali haben die
Rechtsanwälte Ahmet Zeki Okcuoglu und Hatice Korkut
festgestellt, daß als Sicherheitspersonal zwei
maskierten Soldaten eingesetzt waren, was sogar durch den
bei dem Besuch anwesenden Richter als rechtswidriges
Vorgehen ins Protokoll aufgenommen und dokumentiert
wurde. Ferner wurde bei weiteren Besuchen durch die
Rechtsanwälte festgestellt, daß sich innerhalb
des Gebäudes Militärausrüstungen befinden.
Angesichts dieser Tatsachen ist davon auszugehen,
daß sich die Soldaten nur ihre Masken und
Militäruniformen ausgezogen und sich als
Vollzugsbeamte verkleidet haben, um den Anschein zu
erwecken, sie seien dem Justizministerium unterstehendes
Wachpersonal.
Es stellt eine Straftat dar, daß
unser Mandant Abdullah Öcalan weiterhin in einem
militärischen Sperrgebiet festgehalten wird, obwohl
nach dem Gesetz zwingend erforderlich ist, einen
Inhaftierten in einem dem Justizministerium
unterstehenden Gefängnis unterzubringen.
Außerdem ist diese Art der Behandlung ein Aspekt,
der die gesamten gegen unseren Mandanten
durchgeführten Ermittlungen und Verfahrensschritte
unzulässig macht.
2. Unser Mandant wurde am 23. Februar
1999 durch den Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichtes
Ankara verhaftet. Der Status und die Rechte einer
inhaftierten Person sind durch nationale sowie für
die Türkei verbindliche internationale Verordnungen
festgelegt.
Verhaftung ist eine weitere Stufe der
Untersuchungshaft; die Dauer des Untersuchungshaftstatus
endet damit, daß der Beschuldigte dem Haftrichter
überstellt wird. Es ist unzulässig, daß
der Beschuldigte von den Sicherheitskräften weiter
vernommen wird, nachdem er bereits durch den Haftrichter
vernommen wurde. Nach der Vernehmung durch den
Haftrichter ist bis zur Eröffnung des Prozesses
lediglich die Staatsanwaltschaft zu weiteren Vernehmungen
befugt. Nach der Anklageerhebung und der Eröffnung
des Verfahrens unterliegt die Befragung des Beschuldigten
den Kompetenzen des Untersuchungsausschusses.
Unser Mandant Abdullah Öcalan
befindet sich in Haft und darf, sofern das erforderlich
ist, durch den Staatsanwalt vernommen werden, da die
Ermittlungen sich z. Zt. noch im Vorbereitungsstadium
befinden. Bei unseren Gesprächen hat unser Mandant
jedoch erklärt, daß er außer durch die
Staatsanwaltschaft auch des öfteren durch eine
Ermittlungskommission vernommen wird, deren Mitglieder
und Funktionen ihm nicht bekannt sind.
3. Die Verhaftung ist eine
Maßnahme. Gemäß Gesetz dürfen die
Bedingungen, denen die verhaftete Person unterliegt,
lediglich im Rahmen dieser Maßnahme
eingeschränkt werden. Entscheidungen über
Maßnahmen, die gegen die verhaftete Person
getroffen werden und die wie auch immer die
Menschenrechte beeinträchtigen, sind durch eine vom
Gesetz bestimmte Instanz zu treffen; die in diesem
Zusammenhang verhängten Einschränkungen der
Rechte unterliegen der Zuständigkeit ebenfalls
gesetzlich bestimmter Instanzen.
Unser widerrechtlich auf der Insel
Imrali inhaftierter Mandant Abdullah Öcalan und
seine Rechtsanwälte werden jedoch des gesetzlich
garantierten Rechts auf Verteidigung beraubt, ohne
daß ein offizieller Beschluß einer
zuständigen Instanz vorliegt.
Dies kann man anhand folgender
Beispiele beweisen:
a. Abdullah Öcalan ist
von der Außenwelt völlig isoliert.
Abdullah Öcalan hat seinen
Rechtsanwälten bei jedem Besuch erklärt,
daß er abgesehen von einigen der an ihn
übersandten Tausenden von Briefen und Büchern
keinen Kontakt zur Außenwelt hat, und weder Radio,
noch Fernseher und Zeitungen zur Verfügung gestellt
bekommt. Ein Teil der Bücher und Zeitungen, die von
den Rechtsanwälten zusammen mit den Dokumenten, die
zur Vorbereitung seiner Verteidigung erforderlich sind,
zum Gefängnis gebracht wurden, wurde ihm nicht
ausgehändigt. Die Forderung der Rechtsanwälte,
ihm einen Fernseher und ein Radio zu bringen, wurde
ebenfalls zurückgewiesen.
b. Abdullah Öcalan
muß das Recht gewährt werden, ihm
"vorgeworfene Beschuldigungen" zu kennen.
Die Anklageschriften und die Ladung zu
den Verhandlungstagen wurden bislang weder Abdullah
Öcalan noch seinen Verteidigern zugestellt.
Auf der anderen Seite erfahren wir
durch die Presse, wie lange und unter welchen
Umständen gegen unseren Mandanten prozessiert werden
wird. Eine offizielle Mitteilung darüber wurde uns
jedoch bislang noch nicht zugestellt. Daß man die
türkische Presse seiten weise veröffentlichen
ließ, ist kein Grund zu erwarten, daß sowohl
Abdullah Öcalan als auch seine Verteidiger
bezüglich des Verfahren informiert werden. Wir
wissen, daß das Gegenteil davon ein
rechtsstaatliches Prinzip der westlichen Demokratien ist
und sehen es als unsere Pflicht, solche
Rechtswidrigkeiten anzuprangern.
c- Die mündliche Verhandlung im
Zusammenhang mit dem Prozeß gegen Abdullah
Öcalan wird in dessen Abwesenheit durchgeführt.
Unter dem Vorwand sicherheitstechnischer
Überlegungen sind die Verhandlungstage vom
24.2.1999, sowie vom 25.2.1999 im Rahmen des Prozesses,
der gegen den Mandanten Abdullah Öcalan mit der
Rechtsquellennummer 1999/21 vor dem
Staatssicherheitsgericht in Ankara geführt wird, in
Abwesenheit des Mandanten abgehalten wurden. Weitaus
verwunderlicher ist aber, daß das Gericht keinerlei
Bedenken dahingehend hegt, daß die Verhandlung in
Abwesenheit des Angeklagten abgehalten wurde, ohne
daß diesem zuvor die Anklageschrift, die ihm auch
zugestellt werden muß, zusätzlich
persönlich vorgelesen und er zuvor verhört
worden wäre.
d- Abdullah Öcalan wird die
Möglichkeit verwehrt, sich zu den im Gesetz
zugestandenen Bedingungen mit seinem Rechtsanwalt zu
besprechen.
Art. 144 des Strafprozeßverfahrensgesetzes
regelt auf klare und deutliche Art, daß " ...
die verhaftete oder festgesetzte Person, auch ohne das
Vorliegen einer Vollmacht, sich jederzeit mit seinem
Verteidiger besprechen kann". Während Art. 16
der Gesetzesnummer 2845 bezüglich der Häftlinge
an die Rechtssprechung des
Strafprozeßverfahrensgesetzes gebunden bleibt, ist
hier für den Zeitraum der Untersuchungshaft eine
Einschränkung für Untersuchungshäftlinge
bezüglich der Besprechungszeiten mit ihrem
Rechtsanwalt enthalten. Demgegenüber werden im Falle
einer Verlängerung der Untersuchungshaftdauer
Besuche des Rechtsanwaltes erlaubt.
Wie jede andere Person hat auch Abdullah Öcalan
das Recht, von der Unterstützung eines
Rechtsanwaltes zu profitieren, Verbindung zu einem
Rechtsanwalt aufzunehmen und sich mit diesem zu
besprechen. Nachdem eine Verlängerung der
Untersuchungshaft angeordnet worden war, hatten die
Rechtsanwälte auf Veranlassung der Familie Abdullah
Öcalans hin, am 22. 2. 1999 vor dem
Staatssicherheitsgericht den Antrag auf Erteilung einer
Besuchserlaubnis gestellt. Dieser war ohne Angabe
jeglicher rechtlicher Begründung abgelehnt worden.
Letzten Endes ist erst dann zwei Anwälten eine
Besuchserlaubnis erteilt worden, nachdem die
Untersuchungshaftdauer abgelaufen war und der Angeklagte
vor den Richter zu treten hatte, wo der Haftbefehl gegen
ihn ausgehändigt werden sollte (25.2.1999). Bislang
ist es Abdullah Öcalan insgesamt sechs Mal gestattet
worden, seine Rechtsanwälte zu sehen. Die
Angehörigen des Generalstabs, die am Haftort von
Abdullah Öcalan stationiert sind, haben mitgeteilt,
daß das erste Treffen auf 20, das zweite auf 45
Minuten und die folgenden Treffen auf jeweils eine Stunde
begrenzt gewesen sind.
In der Mitteilung, die Hüseyin Cinar,
Staatsanwalt von Mudanya, am 11. 3. 1999 den
Rechtsanwälten zukommen ließ, wurde diesen die
Auflage mitgeteilt, daß sie Abdullah Öcalan an
jeweils zwei Tagen in der Woche sehen könnten. Somit
wurde der Zeitraum, an dem der Mandant sich mit seinen
Rechtsanwälten treffen kann, auf bestimmte Tage
begrenzt. Zusätzliche Einschränkungen bestehen
dadurch, daß teils wegen ungünstiger
klimatischer Bedingungen, teils mit der Begründung,
daß die Erlaubnis der zuständigen
Behörden fehle, die Treffen mit den
Rechtsanwälten willkürlichen Behinderungen
unterliegen und nicht stattfinden können.
Als weiterer hinderlicher Faktor in Bezug auf die
Treffen der Rechtsanwälte mit den Mandanten
muß auch auf die Bedingungen der Verkehrsanbindung
der Insel Imrali, auf der der Mandant inhaftiert ist,
eingegangen werden: Für die Hin- und Rückfahrt
auf die Insel Imrali ist jedesmal ein Zeitaufwand von
mindestens 15 Stunden erforderlich. Innerhalb dieser Zeit
erhalten die Anwälte lediglich die Erlaubnis
für einen Aufenthalt von höchstens einer
Stunde. Selbst wenn man dies wollte, wäre es nicht
möglich, unter diesen Umständen die
Aufenthaltungszeit zu verlängern. Da die Insel
Imrali kein normales Siedlungsgebiet ist, besteht
für die Anwälte auch nicht die
Möglichkeit, sich dort niederzulassen, wenn auch nur
befristet auf die Zeit der Prozessdauer. Die
Anwälte, die zu den Besuchsaufenthalten fahren,
treffen zu den offiziellen
Behördenöffnungszeiten in Mudanya ein. Aus
diesem Grunde macht es keinen Unterschied, ob die
Anwälte in Istanbul oder Bursa oder in Mudanya
selbst ansässig sind.
Sofern die zuständigen Stellen dies durch die
Medien erklärt haben, ist dort davon die Rede,
daß der Mandant Abdullah Öcalan für den
Tod von 30.000 Menschen verantwortlich gemacht werden
wird, die in den letzten 15 Jahren infolge der Gefechte
zwischen den türkischen Sicherheitskräften und
der PKK ums Leben gekommen sind. Solange aber die
Verfahrensweise beibehalten wird, daß er
demgegenüber nur an zwei Tagen der Woche für
jeweils maximal eine Stunde die Möglichkeit
erhält, seine Anwälte zu sehen, sowie weitere
hinderliche Bedingungen anhalten, besteht für den
Mandanten keine Möglichkeit, daß er von dem
ihm per Gesetz zustehenden "Recht von der
Unterstützung eines Rechtsanwaltes zu
profitieren", im Rahmen des "Rechtes auf
Verteidigung" Gebrauch macht und sein/e
Rechtsanwält/inn/en die Erfüllung des von ihnen
erwarteten Verteidigungsauftrages wahrnehmen.
e- Es werden nicht die notwendigen Bedingungen
hergestellt, damit Abdullah Öcalan seine
Verteidigung vorbereiten kann.
Wenngleich der Prozessauftakt in dem gegen den
Mandanten Abdullah Öcalan eingeleiteten Verfahren
bereits stattgefunden hat, hat man die erforderlichen
Bedingungen, die für die Vorbereitung seiner
Verteidigung unverzichtbar sind, noch nicht hergestellt.
Bücher, Zeitschriften, Dokumente sowie weitere
Unterlagen, die für die Erstellung seiner
Verteidigung vonnöten sind und die ihm die
Anwälte auf seinen Wunsch hin überbringen
wollen, werden ihm nicht ausgehändigt, sondern
zurückgegeben oder konfisziert. Weiterhin ist es
nicht einmal erlaubt, unsere Taschen, oder Dokumente im
Zusammenhang mit dem Prozeß, ja selbst den
Anwälten persönlich gehörende Schreiber,
Hefte, ungeschriebenes Papier oder dergleichen Material
in das Besuchszimmer mitzunehmen. Unter diesen
Umständen konnte bislang im Bezug auf das Verfahren
kein befriedigendes Treffen mit Abdullah Öcalan
durchgeführt werden, da weder die Möglichkeit
bestand, so Anworten auf bestehende Fragen zu erhalten,
noch bezüglich der Klärung bedürfender
Sachverhalte ihn hinsichtlich seiner Kenntnis und seiner
Ansichten zu befragen.
Dem Mandanten sind lediglich vor einiger Zeit Papier
und Schreiber gegeben worden, damit er Botschaften von
politischen Inhalt verfaßt, die dafür bestimmt
waren, nach außen getragen zu werden. Den
Anwälten dagegen, denen nicht erlaubt wird, Papier
und Schreiber mit sich zu führen, wurde erlaubt,
Papier und Bleistifte, die ihnen seitens der Bediensteten
ausgehändigt wurden, bei sich zu führen. Dies
diente ebenfalls ausschließlich dem Zweck,
daß Abdullah Öcalan bestimmte Botschaften
verfaßt, deren Inhalt zuvor genehmigt worden ist.
Aus dieser Vorgehensweise geht hervor, daß die
Obrigkeit die Treffen zwischen Abdullah Öcalan und
seinen Rechtsanwälten nicht hinsichtlich ihrer
Zielsetzung in Bezug auf die Verteidigung einstuft,
sondern daß vielmehr die Intention besteht, den
Treffen eine kleine, auf Kuriertätigkeiten
beschränkte Bedeutung beizumessen.
f- Solange Abdullah Öcalan auf der Insel
Imrali festgehalten wird, ist sein Recht auf Verteidigung
beschränkt.
Unter dem Vorwand von Sicherheitserwägungen wird
der Mandant auf der Insel Imrali festgehalten. Imrali ist
eine Insel, die nur unter höchst
eingeschränkten und beschwerlichen Zufahrtswegen
erreicht werden kann. Wie wir bereits im vorigen
darstellten, ist für jedes unserer Treffen eine An-
und Abfahrzeit von 15 Stunden erforderlich. Neben der
Tatsache, daß dies sehr mühsam ist, bleibt uns
de facto keine Möglichkeit, uns für einen
längeren Zeitraum mit dem Mandanten zu besprechen.
Wenngleich die Insel Imrali, auf der unser Mandant
festgehalten wird, vormals ihrem Ministerium unterstellt
gewesen ist, hat das Ministerium gleich nach der
Überführung des Mandanten auf diese Insel die
Obrigkeit dem Generalstab übertragen. Daraufhin ist
die Insel mitsamt ihres Umfeldes zu militärischem
Sperrgebiet erklärt worden, wodurch im Hinblick auf
die Wahrnehmung des Rechtes auf Verteidigung, sowie im
Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der
Rechtsanwälte, welche die Verteidigung
übernommen haben, zusätzliche Probleme
geschaffen worden sind. Beispielsweise wird dadurch,
daß sowohl die Insel, als auch die umliegenden
Gewässer zu militärischem Sperrgebiet
erklärt wurden, jegliche Möglichkeit genommen,
die Insel mit öffentlichen oder privaten
Verkehrsmittel zu erreichen. Dieser Umstand hat dazu
geführt, daß die Realisierung sämtlicher
Treffen mit dem Mandanten sowie jeder unserer An- und
Abreisen auf die Insel während des Prozessverlaufs
vollständig der Entscheidungsgewalt des Generalstabs
überlassen ist, was wiederum die Wahrnehmung des
Rechts auf Verteidigung behindert.
Um dem Mandanten die Wahrnehmung
seines Rechtes auf Verteidigung, in dessen Umfang er von
der Unterstützung eines Rechtsanwaltes profitieren
kann, zu ermöglichen und sich diesbezüglich mit
seinem Rechtsanwalt besprechen kann, wie auch
hinsichtlich der Aufgabenerfüllung der Anwälte,
die die Verteidigung übernommen haben, ist es
unbedingt erforderlich (sofern Öcalan weiterhin auf
Imrali festgehalten werden wird), daß die
Bestimmungen für militärisches Sperrgebiet,
soweit sie die Insel betreffen, aufgehoben werden und die
Insel für zivile Aufenthalte zugänglich gemacht
wird. Weiterhin ist es erforderlich, daß den
Anwälten, im Rahmen der offiziellen
Öffnungszeiten, jederzeit und ohne zeitliche
Beschränkungen ermöglicht wird, ihren Mandanten
zu treffen. Darüber hinaus ist es vonnöten, den
Anwälten ein zügiges Transportmittel
bereitzustellen, oder ihnen zu ermöglichen, sich
selbst ein solches Transportmittel zu beschaffen. Des
weiteren ist es erforderlich, falls dies gewünscht
sein sollte, daß den Anwälten auf der Insel
ein Kontaktbüro, sowie eine Unterkunft
bereitgestellt wird, über welche sie für die
Dauer des Prozessverlaufs verfügen können.
g. Das Mithören der
Besuche und deren Protokollierung.
Nach Artikel 144 des CMUK steht dem
Verhafteten das Recht zu, seine Gespräche in einem
Rahmen zu führen, in dem er nicht von anderen
abgehört wird. Nach dem Gesetz 2845 und dem Artikel
16 kann der Richter bis zur Verfahrenseröffung
Informationen unterbinden, die er für den
Angeklagten als ungeeignet ansieht. Je nach
Begründung der Verhaftung kann der Richter selbst
oder der stellvertretende Richter, wenn er es als
erforderlich ansieht, bis zur Verfahrenseröffnung
bei den Verteidigerbesuchen anwesend sein. Dies stellt
eine weitere Einschränkung dar.
Bei allen Besuchen der Anwälte
bei Abdullah Öcalan, bei dem nach Gesetz 2845 des
CMUK dem Inhaftierten das Recht auf "geheime
Gespräche" zusteht, wurde diesem Prinzip nicht
folge geleistet und sein Recht auf Verteidigung mit
Füßen getreten. Alle Unterredungen, die mit
Abdullah Öcalan geführt wurden, wurden am Ort
der Inhaftierung von Mitgliedern der Vernehmungsgruppe
mitgehört. Bei dem ersten Besuch seiner Anwälte
Ahmet Zeki Okcuoglu und Hatice Korkut am 25.02.1999 bei
ihrem Mandanten wurde die Unterredung von zwei Personen
in Schneemasken und militärischer Kleidung
mitgehört. Das wurde in den weiteren Unterredungen
durch einen Beauftragten fortgeführt.
Bei der ersten Unterredung der
Anwälte mit Abdullah Öcalan wurde auf Anordnung
Nr. 2 des Staatssicherheitsgerichtes Ankara 1999/
Verschiedenes, gestützt auf das Gesetz 2845
Art. 16 beschlossen, daß die Unterredung seitens
des Richters Nadir Ülker aus Mudanya beobachtet und
durch den Protokollanten Ferruh Acar protokolliert werden
konnte, obwohl dieses Vorgehen dem Gesetz widerspricht
und eine geheime Unterredung unmöglich macht.
Nach unserer Pressekonferenz am
26.02.1999 in Istanbul, auf der wir durch eine
Presseerklärung auf den Mißstand hingewiesen
haben, daß der Richter das Gesprochene
protokollieren ließ, mußten sie von dieser
Vorgehensweise Abstand nehmen.
h. Die Durchsuchung der
Anwälte.
Die Unterredungen von Abdullah
Öcalan mit seinen Anwälten finden nicht unter
rechtlichen Bedingungen statt. Bei jedem Besuch werden
die Kleider der Anwälte und die Taschen durchsucht;
die Schuhe müssen ausgezogen werden und die
Dokumente, Mappen und Briefe werden einzeln untersucht.
Man versuchte sogar den Anwalt Ahmet Zeki Okcuoglu am
11.03.1999, als nur er eine Besuchserlaubnis bekam, zu
nötigen, seine Strümpfe auszuziehen. Obwohl man
drei Mal durchsucht wird, bis man zum Besuchsort
vordringt, werden den Anwälten die Dokumente, die
das Verfahren betreffen und auch andere, die Stifte, das
Papier und die Notizhefte abgenommen. Deshalb können
die Anwälte keine angemessene Unterredung mit ihrem
Mandanten führen.
Die Anwälte haben einzig das
Recht, die Stifte und das Papier, das sie von den
Beauftragen des Generalstabs bekommen, mitzunehmen. Den
Anwälten wird Bleistift und Papier gegeben, damit
sie die Botschaften für die Organisation notieren.
Bei den drei letzten Besuchen wurden
die Anwälte der ehrverletzenden Regelung ausgesetzt,
daß ihnen Fingerabdrücke abgenommen wurden wie
Schuldigen im Revier.
i. Das Nichtstattfinden der
Besuche durch Willkür.
Auch wenn es erlaubt ist, daß
die Anwälte ihn zweimal die Woche besuchen
können, gibt es keinerlei Garantie dafür. Mal
sagen die Verantwortlichen, das Wetter sei schlecht, mal
weil sie das Motorboot verpaßt hätten; mal
weil keine Erlaubnis erteilt worden sei und manchmal
geben sie auch keinerlei Begründung dafür an,
weswegen sie den Anwälten nicht erlauben, auf die
Insel zu fahren, um ihren Mandanten zu besuchen. Die
Begründung, womit der Besuchswunsch der Anwälte
Ahmet Zeki Okcuoglu, Osman Baydemir, Hatice Korkut und
Medeni Ayhan am 23.02.1999 verweigert wurde, waren die
schlechten Wetterverhältnisse. Am 26.02.1999 wandten
sich die Anwälte Mahmut Sakar, Mükrime Tepe,
Hasip Kaplan und Ercan Kanar an die republikanische
Staatsanwaltschaft von Mudanya und das Büro des
Krisenstabs, um ihren Mandanten zu besuchen und dies
sollte ihnen verweigert werden, weil kein Motorboot mehr
fahren würde. Erst nachdem die Anwälte darauf
bestanden, wurde ein anderes Motorboot gebracht und die
Fahrt zur Insel ermöglicht. Am 30. 03.1999 wurde den
Anwälten Ahmet Zeki Okcuoglu, Niyazi Bulgan, Hatice
Korkut und Mahmut Sakar der Besuch nicht genehmigt mit
der Begründung, daß der Krisenstab keine
Erlaubnis der republikanischen Staatsanwaltschaft von
Mudanya dazu erteilt worden sei. Bei manchen
Anwälten, die ihren Mandanten besuchen wollen,
werden keinerlei Begründungen angegeben und ohne
jede rechtliche Grundlage die Erlaubnis zur Fahrt auf die
Insel verweigert. Am 25.02.1999 wurde z.B. dem Anwalt
Imam Sahin der Besuch auf der Insel ohne jede
Begründung verweigert. Am 15.03.1999 wurde dem
Anwalt Mehmet Selim Okcuoglu die Fahrt auf die Insel
verweigert, weil er seinen Personalausweis nicht dabei
hatte, obwohl er seinen Führerschein und seinen
Anwaltsausweis vorgezeigt hatte.
j. Die Besuche bei dem
Mandanten sind von Erlaubnissen abhängig.
Auch wenn generell Besuche zwischen
Mandant und Anwalt nicht von Erlaubnissen abhängig
sind, so sind sie es doch bei Abdullah Öcalan und
seinen Anwälten. Damit der Besuchsantrag der
Rechtsanwälte genehmigt wird, muß der Antrag
ein Tag zuvor bei der Staatsanwaltschaft im Staatsgericht
Ankara und dem Krisenstab des Ministerpräsidenten
eingereicht werden. Vor einiger Zeit teilte die
Staatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichtes in
Ankara mit, daß der Antrag nicht mehr durch die
Staatsanwaltschaft genehmigt werden muß, sondern
ein Antrag beim Krisenstab ausreiche. Da jedoch der
Krisenstab die Anträge unbeantwortet
läßt, sind die Verteidiger gezwungen, bis nach
Mudanya zu reisen, um zu erfahren, ob ihr Anliegen
genehmigt worden ist.
k. Die Aufhetzung der
Öffentlichkeit.
Bei fast jeder Ankunft der
Rechtsanwälte in Mudanya vor Besuchen bei ihrem
Mandanten wurden sie von organisierten Gegenprotesten
bestehend aus Zivilpolizisten, Anhängern der
Nationalistischen Bewegungspartei (MHP) und den
Mitgliedern der "Ülkü Ocaklari"
(Grauen Wölfe; Anm. d.Ü.) empfangen. Um die
Rechtsverletzungen an unserem Mandanten und den
Anwälten, denen sie bei ihren ersten Reisen nach
Mudanya ausgesetzt waren, öffentlich zu machen,
wurde eine Pressekonferenz mit Ahmet Zeki Okcuoglu als
Sprecher im Konferenzsaal des Pressemuseums in Istanbul
abgehalten, bei der die Rechtsanwälte durch die oben
genannte Menge Lynchangriffen ausgesetzt waren. Bei der
Hin- und Rückreise nach Imrali dauern Beschimpfungen
und Bedrohungen gegen die Anwälte noch immer an.
Obwohl nach dem Anwaltsgesetz Angriffe gegen Anwälte
während ihrer beruflichen Tätigkeit in der
gleichen Kategorie wie die gegen Richter und
Staatsanwälte eingestuft werden, werden die Angriffe
gegen die Rechtsanwälte von Abdullah Öcalan,
die vor den Augen der Polizei, der Staatsanwaltschaft, ja
sogar vor den Augen der Richter des
Staatssicherheitsgerichtes in Ankara stattfinden, nicht
rechtlich verfolgt. Diese Tatsache ist ein offener Beweis
dafür, daß diese Angriffe mit Wissen des
Staates durchgeführt werden.
Die Versuche zur Einschränkung
des Verteidigungsrechts Abdullah Öcalans durch seine
Anwälte, wurde durch den Terror Angehöriger der
Gefallenen (türkische Soldaten, Anm. d. Ü.)
ergänzt. Unter dem Namen "Familien der
Gefallenen" tritt eine Gruppe von Menschen auch als
Kläger im 2. Staatssicherheitsgericht von Ankara
auf. Diese Gruppe bezweckt die Abschreckung und die
Einschüchterung der Rechtsanwälte, damit diese
gezwungen sind, ihr Mandat niederzulegen oder zumindest
daran gehindert sind, ihre Verteidigung
rechtmäßig durchzuführen. Um dies zu
erreichen, wurden die Rechtsanwälte von dieser
Gruppe im Gerichtsgebäude und sogar im Gerichtssaal
beleidigt, beschimpft und man ging sogar auf sie los, um
sie zu schlagen. Diese Angriffe fanden vor den Augen der
Richter, des Staatsanwaltes des
Staatssicherheitsgerichtes und der
Sicherheitskräften am 24.03.1999 während einer
Verhandlungssitzung im Prozeß Nr. 1999/21 gegen
Abdullah Öcalan statt. Dennoch blieben diese
Angriffe ohne rechtliche Konsequenzen. Vieler dieser
sogenannten Kläger sind Militante der MHP und der
Ülkü Ocaklari. Ohne daß eine Untersuchung
ihrer Person vorgenommen wurde, wurden sie unter dem
Titel "Familien der Gefallenen" in dem
Prozeß als Kläger aufgenommen. Somit versucht
man, die Rechtsanwälte wie überall auch im
Gerichtssaal unter Druck zu setzen, durch diese Personen
Terror anzuwenden und somit die Rechtsanwälte an
ihrer Tätigkeit zu hindern.
Ergebnis und Forderungen :
Der Abdullah Öcalan Prozeß,
der sowohl im Innern als auch Außen massives
Interesse der Öffentlichkeit genießt, wird
gleichzeitig ein wichtiger historischer Wendepunkt auf
dem Weg der Menschenrechte, der Demokratie und der
Rechtsstaatlichkeit der Türkei darstellen.
Wir hoffen, daß die unten
erläuterten Begründungen beachtet werden und
unsere konkreten Forderungen in diesem Rahmen bewertet
werden.
- Die Verlegung des Mandanten Abdullah Öcalan
in ein dem Justizministerium unterstehendes
Gefängnis
- Die Aufhebung des Status Imralis als
"militärisches Sperrgebiet"
- Die Übergabe der Verwaltung des
Generalstabes an das Personal des
Justizministeriums des Gebietes, in dem unser
Mandant inhaftiert ist
- Die Gewährleistung und Umsetzung aller
Rechte von Gefangenen, die sowohl im nationalen
wie auch im internationalen Recht verankert sind,
für unseren inhaftierten Mandanten
- Die Gewährleistung der persönlichen
Anwesenheit des Mandanten in allen gegen ihn
eröffneten Prozessen
- Die Gewährleistung sowohl des ihm bis jetzt
entzogenen Verteidigungsrechtes und die
Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen als
auch alle aus diesem sich für unseren
Mandanten ergebenden weiteren Rechte
In diesem Zusammenhang:
- Die Beendigung der Isolation des Mandanten
- Die Aushändigung aller Gegenstände, die
eine Verbindung zur Außenwelt
ermöglichen wie Radio, TV, Zeitungen,
Zeitschriften, Bücher und Schreibutensilien
wie Stift und Papier
- Die Aushändigung aller Dokumente (Protokoll,
Anklageschrift usw.) seinen Prozeß
betreffend
- Die rechtzeitige Bekanntgabe des
Verhandlungstermins sowohl an den Mandanten als
auch an seine Verteidiger
- Die Aufhebung der Behinderungen, die sowohl der
Nutzung des rechtlichen Beistandes als auch der
Herstellung des Kontaktes zu seinen Anwälten
betreffen
- Die Verlängerung der Besuchszeiten und die
Gewährung in den Arbeitszeiten
- Die Gewährleistung auch täglicher
Besuche der Anwälte beim Mandanten, soweit
dies von ihnen als erforderlich angesehen wird
- Die Bereitstellung erforderlicher Verkehrsmittel
seitens der Verantwortlichen, sofern die
Rechtsanwälte Besuche bei ihrem Mandanten
durchführen möchten. Wenn dies nicht
möglich sein sollte, die
Gewährleistung, daß aus eigenen
Mitteln organisierte Verkehrsmittel die
Anwälte zur Insel transportieren können
- Die Anerkennung der Justizämter und
personen als Ansprechpartner bei jeder
Unterredung der Rechtsanwälte
- Die Aufhebung der Durchsuchungen der
Rechtsanwälte, weil dies rechtswidrig und
ehrverletzend ist
- Da nach Mitteilung von Staatsanwälten der
Prozeß am 30. April 1999 beginnt, sollte
die Anklageschrift schnellstmöglich dem
Mandanten und uns Anwälten ausgehändigt
werden
- Alle Maßnahmen sollten ergriffen werden,
damit die Angriffe und Bedrohungen gegen die
Anwälte während der Reise zu ihrem
Mandanten beendet werden.
- Wir bitten respektvoll um die Umsetzung der oben
genannten Forderungen.
Verteidiger von Abdullah Öcalan
RA Ahmet Zeki Okcuoglu RA Ercan Kanar
RA Hasip Kaplan